Die Drittzahlerregelung

Die Drittzahlerregelung

Mit der Drittzahlerregelung soll ermöglicht werden, Versicherungsleistungen bei bestimmten Ärzten sofort in Anspruch zu nehmen. Kurz gesagt müssen Sie weniger Geld auslegen und die HKIV übernimmt die Zahlung für Sie. Sie müssen dann auch keinen Antrag auf Kostenerstattung stellen und der Leistungserbringer erhält den Rest direkt von der HKIV.

Die Vorteile?

Bei der Drittzahlerregelung bezahlen Sie nur Ihren Eigenanteil an den Arzt. Die HKIV erstattet dem Arzt unverzüglich den von der Versicherung übernommenen Betrag. 

Das Ziel ist es, den Zugang zu ärztlicher Hilfe zu vereinfachen und zu vermeiden, dass Sie die Behandlung aus finanziellen Gründen zurückstellen müssen.

Sie müssen auch keine Unterlagen mehr einreichen und auf die Erstattung warten!

Auf Antrag

Ab Januar 2022 können sich alle Versicherten bei ihrem Zahnarzt/Arzt erkundigen, ob die Übernahme im Rahmen der Drittzahlerregelung möglich ist.

Dem muss nur der Arzt zustimmen, der diese Zustimmung jedoch auch verweigern kann (außer in Fällen, in denen er zur Übernahme verpflichtet ist, siehe unten).

Dies muss vor der Konsultation geklärt werden. Bei einer Zustimmung müssen Sie nur noch eine aktuelle Vignette übergeben.

Eine Pflichtleistung?

Alle Versicherten haben Anspruch auf die Drittzahlerregelung bei einem Krankenhausaufenthalt oder in der Apotheke.

In bestimmten Fällen ist die Drittzahlerregelung auch beim Haus- oder Zahnarzt eine Pflichtleistung (siehe unten).

Beim Hausarzt

Bestimmte Personen können diese Regelung auch bei einer Konsultation ihres Hausarztes beantragen (soziale Drittzahlerregelung). Das ist der Fall, wenn Sie:

  • sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinden;
  • ein Einkommen haben, das unter dem Eingliederungseinkommen liegt;
  • Anspruch auf die erhöhte Kostenbeteiligung haben;
  • seit mindestens 6 Monaten voll arbeitslos und gleichzeitig alleinstehend oder Familienoberhaupt sind;
  • erhöhte Familienzulagen für ein Kind mit einer anerkannten Behinderung erhalten.

Vor der Konsultation beantragen Sie beim Arzt die Anwendung dieser Regelung. Der Arzt ist verpflichtet, den Antrag zu bewilligen (unabhängig davon, ob er dem Abkommen beigetreten ist oder nicht).

Zeigen Sie ihm die soziale Drittzahlerkarte, die Sie von uns erhalten haben und geben Sie ihm eine aktuell gültige Vignette. Der Arzt berechnet Ihnen nur den Eigenanteil...

Die Karte wird allen Mitgliedern, die die Bedingungen erfüllen, automatisch zugesandt.

Haben Sie diese Karte nicht erhalten oder verloren? In diesen Fällen können Sie eine Karte bei Ihrer HKIV-Geschäftsstelle beantragen.

Die Gültigkeitsdauer steht auf der Karte.

Beim Zahnarzt

Der Zahnarzt ist verpflichtet, in bestimmten (genau definierten und abgegrenzten) Fällen die Drittzahlerregelung anzuwenden:

  • wenn Sie an Anodontie (angeborenes Fehlen aller Zähne) leiden;
  • wenn Sie aufgrund einer Krebserkrankung eine komplexe Zahnbehandlung benötigen.