Wiedereingliederung in Teilzeit

Waren Sie arbeitsunfähig und möchten Ihre Arbeit wieder in Teilzeit aufnehmen?

Das ist möglich, wenn:

  • Sie eine Arbeitsverringerung von mindestens 50 % beibehalten;
  • Ihr Gesundheitszustand eine Wiedereingliederung zulässt.

Was müssen Sie tun?

Sie müssen in Ihrer HKIV-Geschäftsstelle ein spezielles Formular einreichen. Dieses Formular besteht aus 2 Abschnitten:

  • Meldung der Wiedereingliederung an den Leistungsdienst Ihrer HKIV-Geschäftsstelle;
  • Genehmigung der Ausübung dieser Tätigkeit durch den Vertrauensarzt.

Sie müssen dieses Formular vor dem ersten Arbeitstag der Wiedereingliederung bei Ihrer HKIV-Geschäftsstelle einreichen. 

Das Formular erhalten Sie bei Ihrer HKIV-Geschäftsstelle. Schicken Sie das vollständig ausgefüllte Formular (Poststempel gilt als Nachweis) zurück, oder geben Sie es gegen eine Empfangsbestätigung in der Geschäftsstelle ab.

Zustimmung des Vertrauensarztes?

Der Vertrauensarzt wird dann beurteilen, ob Sie die beiden oben genannten Voraussetzungen für die Wiedereingliederung erfüllen, und er kann Sie möglicherweise zu einer medizinischen Untersuchung bestellen.  Er muss innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten Tag der Wiedereingliederung über den Antrag entscheiden. Diese Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Sie müssen diese Entscheidung für die Wiedereingliederung jedoch nicht abwarten: Sie können ab (dem Datum) der Rücksendung des Antragsformulars wieder arbeiten. Sie müssen jedoch die Ihnen zugeschickte Entscheidung akzeptieren.

Nach 6 Monaten wird der Vertrauensarzt erneut prüfen, ob Sie die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.

Die Erlaubnis gilt für höchstens 2 Jahre und kann jedes Mal um höchstens 2 Jahre verlängert werden.

Haben Sie alle Formalitäten innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erledigt, haben Sie auch weiterhin einen Leistungsanspruch.

Was geschieht mit Ihren Entschädigungen wenn Sie eine angepasste Tätigkeit ausüben?

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine angepasste Tätigkeit ausüben, senkt die Grundgeldleistung je nach dem Volumen der angepassten Tätigkeit, d.h. im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit.

  • Ihre Entschädigungen werden niet gesenkt, wenn die angepasste Tätigkeit höchstens 1/5 (20%) einer Vollzeitbeschäftigung beträgt
    zB.: durchschnittlich 7,6 Stunden pro Woche angepasster Tätigkeit, für eine Vollzeitbeschäftigung von durchschnittlich 38 Stunden pro Woche = 20% -> keine Senkung der Entschädigungen
  • Ihre Entschädigungen senken wenn die angepasste Tätigkeit 1/5 überschreitet, in Anbetracht der durchschnittlichen Stundenzahl der angepassten Tätigkeit pro Woche die 1/5 überschreiten (20%)
    zB. durchschnittlich 19 Stunden pro Woche der angepassten Tätigkeit, für eine Vollzeitbeschäftigung von durchschnittlich 38 Stunden pro Woche = 50% -> begrenzte Senkung der Entschädigungen um 30% (50%-20%).
    Als Ihre Entschädigungen wegen primärer Erwerbsunfähigkeit zum Beispiel 70 EUR brutto pro Tag betragen (± 1.617,80 EUR netto pro Monat), können Sie also noch 49 EUR brutto pro Tag (± 1.132,46 EUR netto pro Monat) kumulieren mit einem (monatlichen) Einkommen aus einer angepassten Halbzeittätigkeit.

Sie können zwar Ihre Entschädigungen, ohne Senkung, kumulieren mit den Vorteilen gewährt:

  • von Einrichtungen mit der Aufgabe, Personen mit einer Behinderung sozial und beruflich wieder einzugliedern, oder von Vertragspartnern oder öffentlichen Einrichtungen;
  • im Rahmen einer angepassten Tätigkeit, außerhalb der üblichen Arbeitswelt, in einer beschützenden oder sozialen Werkstätte (paritätische Kommision 327).

Übergangsregelung - Für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2018 gilt eine Garantieregelung. Wenn der Beginndatum der Erlaubnis des Vertrauensarztes vor dem 1. April liegt und diese Erlaubnis noch nach diesem Datum gilt, gilt die vorige Regelung der Senkung der Entschädigungen (auf Grund des Einkommens aus der angepassten Tätigkeit) während dem Übergangszeitraum von 3 Monaten nach wie vor, solange die neue Regelung (auf Monatsbasis) nicht günstiger is (Garantieregelung mit progressiver Erlöschung). Für weitere Informationen, wenden Sie sich an Ihren Regionaldienst.

Was passiert bei einer Ablehnung?

Erledigen Sie die Formalitäten erst innerhalb von 14 Tagen nach der Wiedereingliederung, werden Ihre Leistungen um 10 % gekürzt. 

Bei Verzögerungen von mehr als 14 Tagen wird die Kürzung berechnet, beträgt aber immer mehr.

Ihre erlaubte Tätigkeit einstellen

Sie können Ihre erlaubte Tätigkeit einstellen und erneut eine vollständige Entschädigung erhalten.

Dazu melden Sie das Datum der Einstellung Ihrer Tätigkeit Ihrem HKIV-Büro (per Mail oder per Post).