Leistungen im Ausland

Leistungen im Ausland

Sie halten sich im Ausland auf? Welche Dokumente benötigen Sie und wie erfolgt die Rückerstattung?

Die Rückerstattung ist abhängig von:

  • der Art Ihres Aufenthaltes (vorübergehend/dauerhaft)
  • dem Land

Die Rückerstattung hängt davon ab, ob Sie sich vorübergehend in einem anderen Land aufhalten oder ob Sie Ihren Wohnsitz (ständiger Wohnort) offiziell in ein anderes Land verlegt haben.

Die Rückerstattung ist ebenfalls davon abhängig, ob Sie in den EWR, die Schweiz, nach Australien oder Mazedonien reisen. Einige andere Länder haben ein Abkommen mit Belgien. Schließlich gibt es aber auch Länder, mit denen kein Abkommen geschlossen wurde.

Vorübergehender Aufenthalt

Sie wohnen offiziell in Belgien, halten sich aber vorübergehend in einem anderen Land auf.

EWR, Vereinigten Königreich, Australien, Mazedonien oder Schweiz 

Für die Rückerstattung unvorhergesehener Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat des EWR oder der Schweiz können Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) in Anspruch nehmen.

Vereinigten KönigreichAustralien und Mazedonien akzeptieren ebenfalls die EKVK. In Australien können Sie die Rückerstattung jedoch nur vor Ort beantragen, d. h. nicht in Belgien.

Außerhalb des EWR

Belgien hat mit einer Reihe von Ländern Abkommen über die Gesundheitspflege abgeschlossen:

  • Algerien
  • Bosnien
  • Marokko
  • Montenegro
  • Serbien
  • Tunesien
  • Türkei

Für diese Länder benötigen Sie ein spezielles Formular, das Sie vor Ihrer Abreise bei Ihrem HKIV-Büro erhalten.

Achtung: Die Abkommen mit Algerien und Marokko gelten nicht für Selbstständige!

Andere Länder

Für die Rückerstattung gelten strenge Regeln. Bei Ihrem HKIV-Büro erhalten Sie weitere Informationen.

Dauerhafter Aufenthalt

Sie haben Ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt.

Berufstätige

Arbeiten Sie in einem anderen EWR-Land und wohnen dort auch offiziell, können Sie sich bei der Krankenversicherung des betreffenden Landes anmelden. Sie sind dann nicht mehr in Belgien versichert, sondern gelten als Versicherter des Beschäftigungslandes.

Belgische Rentner

Wenn Sie als belgischer Rentner Ihren Wohnsitz in ein anderes EWR-Land verlegen, können Sie sich bei der Krankenkasse des Ziellandes anmelden. Ihr HKIV-Büro kann Ihnen ein S1-Formular ausstellen, das Ihre Versicherung in Belgien belegt. Senden Sie dieses Formular an die Versicherung Ihres Ziellandes.

Als Versicherter in Belgien können Sie vorbehaltlos nach Belgien zurückkehren (Rückkehrrecht) und sich unter den gleichen Bedingungen wie in Belgien lebende Versicherte behandeln lassen.

Sind Sie ein belgischer Rentner im Ausland und möchten von Ihrer derzeitigen belgischen Krankenkasse zur HKIV wechseln? In unserer Broschüre „Zur HKIV wechseln“ finden Sie alle nützlichen Informationen.

 

A. Unvorhergesehene Leistungen

Bei Ihrem HKIV-Büro erhalten Sie eine EKVK, die Sie für unvorhergesehene Leistungen in einem anderen EWR-Land verwenden können.

 

B. Geplante Leistungen

Ihr HKIV-Büro stellt fest, welches Land geplanten Leistungen in einem anderen EWR-Land zustimmen muss (Formular S2).

Ausländische Rentner

Als ausländischer Rentner aus einem anderen EWR-Land können Sie sich mit dem Formular S1 der Krankenkasse des zuständigen Landes bei einem HKIV-Büro anmelden.

Das Rückkehrrecht für die Inanspruchnahme von Leistungen im zuständigen Land hängt vom zuständigen Land ab.

 

A. Unvorhergesehene Leistungen in Belgien

Die Krankenkasse des zuständigen Landes kann Ihnen eine EKVK für unvorhergesehene Leistungen in Belgien ausstellen. Reichen Sie alle Zahlungsnachweise und Ihre EKVK bei dem HKIV-Büro ein, von dem Sie die Rückerstattung wünschen.

 

B. Geplante Leistungen in Belgien

Für die Inanspruchnahme geplanter Leistungen in Belgien benötigen Sie eine Genehmigung (Formular S2) des zuständigen Landes.

Grenzgänger

Sowohl der Hauptversicherte als auch dessen Angehörige haben aufgrund einer vom Beschäftigungsland ausgestellten Bescheinigung (Anerkennung als Grenzgänger) Anspruch auf Leistungen im Wohn- und im Beschäftigungsland.

Arbeitsunfähige mit internationaler Beschäftigung

Jedes Land, in dem Sie gearbeitet haben, muss anteilig Leistungen bei Invalidität zahlen.

Wer vor dem 01.05.2010 in Frankreich, Irland, den Niederlanden oder Großbritannien als arbeitsunfähig anerkannt wurde, kann eine Überprüfung der Leistungen beantragen.

Weitere Informationen

02 504 66 66

@email