
Als selbstständige Versicherte oder mithelfender Ehepartner können Sie Mutterschaftsgeld beantragen, das aus einer wöchentlichen Pauschale besteht.
Es wird für die gesamte Dauer Ihres Mutterschaftsurlaubs bezahlt.
Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub?
Der Mutterschaftsurlaub für Selbstständige oder mitarbeitende Ehepartner wird in zwei Kategorien unterteilt:
- der obligatorische Urlaub (mindestens 3 Wochen)
- der freiwillige Urlaub (maximal 9 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 10 Wochen).
Diese beiden Kategorien werden nochmals in zwei Zeiträume unterteilt:
- der pränatale Urlaub (vor dem vom Arzt vermuteten Entbindungstermin)
- der postnatale Urlaub (ab dem tatsächlichen Entbindungstermin).
Obligatorischer Urlaub
Der obligatorische Mutterschaftsurlaub beträgt mindestens 3 Wochen. Diese sind zwingend in 1 Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und in 2 obligatorische Wochen nach der Entbindung unterteilt.
Freiwilliger Urlaub – pränatal und postnatal
Der freiwillige Urlaub – egal ob Sie ihn nehmen können oder nicht – beträgt maximal 9 Wochen (bei Mehrlingsgeburten 10 Wochen).
Davon können 2 Wochen als pränataler Urlaub genommen werden, wodurch sich der pränatale Urlaub auf 3 Wochen (zuzüglich der obligatorischen Woche) verlängert.
Der freiwillige postnatale Urlaub beginnt frühestens am ersten Tag nach den beiden Wochen des obligatorischen postnatalen Mutterschaftsurlaubs.
Im Gegensatz zum obligatorischen Urlaub können Sie die beiden Wochen des vorgeburtlichen freiwilligen Urlaubs auf die Zeit nach dem Entbindungstermin verschieben. Sie können damit die Gesamtzahl der Wochen nach der Entbindung auf maximal 11 Wochen (12 Wochen bei Mehrlingsgeburten) erhöhen, die Sie außerdem aufteilen können.
Freiwilliger Urlaub – Aufteilung
Sie können Ihren freiwilligen postnatalen Urlaub über mehrere Zeiträume aufteilen. Jeder Zeitraum muss jedoch mindestens sieben Kalendertage umfassen.
Die Urlaubswochen nach der Geburt müssen innerhalb von 36 Wochen nach dem obligatorischen postnatalen Mutterschaftsurlaub genommen werden.
Freiwilliger Urlaub – Voll- oder Teilzeit
Sie können wahlweise einen Vollzeit- oder Teilzeit-Mutterschaftsurlaub einlegen.
Bei der Vollzeitvariante ist während des Mutterschaftsurlaubs keine berufliche Tätigkeit möglich.
Bei der Teilzeitvariante werden Ihre 9 Wochen freiwilliger Urlaub in 18 Wochen Teilzeit-Urlaub umgerechnet (20 Wochen bei Mehrlingsgeburten).
Hospitalisierung des Neugeborenen
Wenn Ihr Kind nach der Geburt mehr als sieben Tage im Krankenhaus liegt, können Sie eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs beantragen.
Die Dauer dieser Verlängerung entspricht der Anzahl der vollen Wochen, die Ihr Kind nach den ersten sieben Tagen im Krankenhaus liegt. Die Dauer dieser Verlängerung darf jedoch 24 Wochen nicht überschreiten.
Die Möglichkeit des Teilzeit-Mutterschaftsurlaubs besteht auch bei einem Mutterschaftsurlaub mit einem Krankenhausaufenthalt des Kindes. In diesem Fall darf die Dauer der Verlängerung 48 Wochen nicht überschreiten.
Die Verlängerung muss unmittelbar nach Ablauf des zweiwöchigen obligatorischen postnatalen Mutterschaftsurlaubs erfolgen.
Der freiwillige postnatale Mutterschaftsurlaub beginnt dann am ersten Tag nach Ablauf des Verlängerungszeitraums nach dem Krankenhausaufenthalt des Neugeborenen. Die maximale Dauer von 36 Wochen beginnt in diesem Fall nach der Anzahl der aufeinanderfolgenden Verlängerungswochen nach dem Krankenhausaufenthalt des Neugeborenen.
Welche Formalitäten müssen erfüllt werden?
Senden Sie ein ärztliches Attest an den Vertrauensarzt Ihrer HKIV-Geschäftsstelle mit Angabe des voraussichtlichen Geburtsdatums (dieses Attest weist auch darauf hin, ob es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt).
Sie erhalten im Gegenzug Unterlagen, die Sie nach Ihren Wünschen ausfüllen und an Ihre Geschäftsstelle zurücksenden (freiwilliger Mutterschaftsurlaub, Vollzeit, Teilzeit usw.).
Senden Sie nach der Geburt eine Geburtsurkunde (oder eine ärztliche Bescheinigung über die Geburt) an Ihr HKIV-Büro.
Sie können die Länge des optionalen Mutterschaftsurlaubs jederzeit nachträglich ändern. Sie müssen jedoch vorab Ihr HKIV-Büro informieren. Es muss aber immer ein oder mehrere Zeiträume von sieben Kalendertagen sein.
Sollten Sie im Falle eines Krankenhausaufenthalts Ihres Kindes eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs nutzen wollen, so informieren Sie Ihr HKIV-Büro innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt unter Angabe der voraussichtlichen Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
Service-Gutscheine für selbstständige Schwangere oder mitarbeitende Ehepartner
Seit dem 1. Januar 2006 können schwangere Selbstständige oder die schwangere mithelfende Ehefrau über die Sozialversicherung, der sie angehören, kostenlose Dienstleistungsgutscheine erhalten, mit denen sie eine Person bezahlen können, die ihr im Haushalt hilft.
Kontaktieren Sie bitte Ihre Sozialversicherung, um weitere Informationen zu erhalten.